Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) berechtigt Arbeitsuchende unter bestimmten individuellen Voraussetzungen, sich eigenständig eine zugelassene Weiterbildungsmaßnahme zu suchen - analog zum Bildungsgutschein.
Meist handelt es sich hierbei um Coaching-Angebote.
Im Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) ist zur Arbeitsförderung im § 45 "Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung" für Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose eine Förderung für folgende Bereiche benannt:
Die Angebote sind nicht frei zugänglich, sondern nur nach festgestelltem Bedarf durch die Vermittlungs-, Beratungs- oder Integrationsfachkräfte der Agentur für Arbeit oder Jobcenter.
Rechercheziele | Ratgeber |
▼ Aktivierungsgutschein (Eingliederungshilfe, 94 Kurse zur Förderung) | i |
• AVGS-Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung Verringerung o. Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (89 Kurse zum sonstigen Merkmal) | |
• AVGS-Einzelmaßnahme (gefördert mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, 46 Kurse zum sonstigen Merkmal) | i |
• AVGS-Gruppenmaßnahme (gefördert mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, 49 Kurse zum sonstigen Merkmal) | i |
• Z.Z. leider keine Angebote zum sonstigen Merkmal: Maßnahme nach § 16e/i/k |
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